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   OVG Saarland, 25.01.2024 - 2 C 186/22   

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OVG Saarland, 25.01.2024 - 2 C 186/22 (https://dejure.org/2024,1857)
OVG Saarland, Entscheidung vom 25.01.2024 - 2 C 186/22 (https://dejure.org/2024,1857)
OVG Saarland, Entscheidung vom 25. Januar 2024 - 2 C 186/22 (https://dejure.org/2024,1857)
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Volltextveröffentlichung

  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 1 Abs 3 BauGB, § 1 Abs 7 BauGB, § 13a BauGB, § 2 Abs 3 BauGB, § 3 Abs 2 BauGB
    Normenkontrolle: Bebauungsplan der Innenentwicklung in einem überwiegend bebauten Gebiet

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (58)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.06.2020 - 8 C 11632/19

    Bebauungsplan der Innenentwicklung zur Erhaltung und Anpassung vorhandener

    Auszug aus OVG Saarland, 25.01.2024 - 2 C 186/22
    Soweit in der Begründung des Bebauungsplans darauf hingewiesen werde, man habe sich am Bestand orientiert und auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24.6.2020 - 8 C 11632/19 -, juris, Rn. 52) verwiesen werde, überzeuge dies nicht.

    [vgl. Bay. VGH, Urteile vom 22.5.2023 - 1 N 17.817 -, juris, Rn. 21, und vom 27.10.2014 - 1 N 13.586, 1 N 13.604 -, juris, Rn. 31, m. w. N., sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.6.2020 - 8 C 11632/19 -, juris, Rn. 53].

    [vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.6.2020 - 8 C 11632/19 -, juris, Rn. 53].

    [vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.6.2020 - 8 C 11632/19 -, juris, Rn. 53 - auch wenn die Begrenzung der Wohneinheitenzahl nicht zu den Kriterien des Einfügens i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB gehört, vgl. hierzu Schrödter/Rieger, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 34 Rn. 38 m. w. N., und BVerwG, Urteil vom 13.6.1980 - 4 C 98/77 -, juris, Rn. 18 ff.] So begegnet es insbesondere keinen Bedenken, dass sich die Antragsgegnerin hinsichtlich der Festsetzungen im Teilbereich D, in dem sich die Grundstücke des Antragstellers befinden, ausweislich der Planbegründung nicht nur am (im Plangebiet liegenden) Eckgrundstück "Zum Hammelsberg 2" und an der (außerhalb des Plangebiets liegenden) Bebauung in der "Apacher Straße 27"/"Am Wanningers Garten 7" - die der Antragsteller nach Grundfläche, Höhe, Geschossigkeit und auch der Zahl der Wohneinheiten als Referenzobjekte heranziehen möchte -, sondern auch an der weiteren Bebauung entlang der (außerhalb des Plangebiets liegenden) "Apacher Straße" orientiert hat.

    Erst nach vollständigem Abgang der Gebäudeteile und baulichen Anlagen sowie bei einer Neubebauung sind die neu getroffenen Festsetzungen bindend." [vgl. auch S. 22 der Planbegründung] Darüber hinaus gab die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange zusätzliche und hinreichende Gelegenheit, die beabsichtigten Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung und auch zur Wohnungszahl zu hinterfragen [vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.6.2020 - 8 C 11632/19 -, juris, Rn. 53 f.] - auch wenn der Antragsteller selbst hiervon keinen Gebrauch gemacht hat.

    [vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.6.2020 - 8 C 11632/19 -, juris, Rn. 62].

  • OVG Saarland, 27.01.2022 - 2 C 289/20

    Normenkontrolle: Änderung eines Bebauungsplans

    Auszug aus OVG Saarland, 25.01.2024 - 2 C 186/22
    [vgl. Urteil des Senats vom 27.1.2022 - 2 C 289/20 -, juris, Rn. 25] Vorliegend liegt kein solcher Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials vor.

    [vgl. Urteil des Senats vom 27.01.2022 - 2 C 289/20 -, juris, Rn. 38 m. w. N.] Dieses Erfordernis hat die Antragsgegnerin erfüllt, nachdem der maßgebliche Flächennutzungsplan das Plangebiet als "Wohnbaufläche" ausweist und sie dort ein "allgemeines Wohngebiet" festgesetzt hat.

    [vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.1.1995 - 4 NB 3/95 -, juris, Rn. 3; Urteil des Senats vom 27.1.2022 - 2 C 289/20 -, juris, Rn. 37] Um diesem Bestimmtheitsgebot zu genügen, kann eine Höhenfestsetzung nach § 18 Abs. 1 BauNVO auf Bezugspunkte im Geltungsbereich des Bebauungsplans abstellen, die bestimmt oder bestimmbar sind.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2023 - 10 A 13.19

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans der Innenentwicklung

    Auszug aus OVG Saarland, 25.01.2024 - 2 C 186/22
    (1) Zur Auslegung des Begriffs der "Innenentwicklung" hat das Bundesverwaltungsgericht in einer ersten Grundsatzentscheidung [BVerwG, Urteil vom 4.11.2015 - 4 CN 9/14 -, juris, Rn. 22 ff. m. w. N.; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.9.2023 - OVG 10 A 13.19 -, juris, Rn. 32] ausgeführt, dieser sei nicht legaldefiniert, sondern werde vom Gesetzgeber als städtebaufachlicher Begriff vorausgesetzt; seine Interpretation durch die Gemeinde unterliege der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, ein gemeindlicher Beurteilungsspielraum bestehe nicht.

    In einer zweiten Grundsatzentscheidung [BVerwG, Urteil vom 25.4.2023 - 4 CN 5/21 -, juris, Rn. 15 ff. m. w. N.; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.9.2023 - OVG 10 A 13.19 -, juris, Rn. 33] hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage beantwortet, ob die Vorschrift erlaubt, eine sog. Außenbereichsinsel im Innenbereich zu überplanen, und dabei eine weitergehende Systematisierung des Prüfungsmaßstabs vorgenommen.

    [so schon OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.9.2023 - OVG 10 A 13.19 -, juris, Rn. 34 ff. m. w. N.]Um dem Anliegen der Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB und den Vorgaben der SUP-RL Rechnung zu tragen, bedarf es einer restriktiven Anwendung von § 13a BauGB, die sicherstellt, dass Pläne i. S. d. Art. 3 Abs. 3 SUP-RL nur dann vom Regelerfordernis einer Umweltprüfung ausgenommen sind, wenn ihre Verwirklichung auch tatsächlich keine zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen erwarten lässt.

  • VGH Bayern, 07.03.2024 - 9 NE 23.1648

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, Antragsbefugnis

    Dabei kann dahinstehen, ob im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 13b BauGB (U.v. 18.7.2023 - 4 CN 3.22 - juris Rn. 22) der Begriff "Innenentwicklung" nach § 13a Abs. 1 BauGB europarechtskonform auch insoweit restriktiv auszulegen und auf Fälle zu begrenzen ist, in denen zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen von vornherein nicht zu erwarten sind (vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v. 21.9.2023 - OVG 10 A 13.19 - juris Rn. 36 ff.; OVG Saarl, B.v. 25.1.2024 - 2 C 186/22 - juris Rn. 53).
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